Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 01.01.2018

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1. Allgemeines

Unser Unternehmen ist eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 225 SGB IX. Mit Ihrem Auftrag leisten Sie einen Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration behinderter Menschen. Gemäß § 223 SGB IX sind Sie berechtigt, 50 % des auf unsere Arbeitsleistung entfallenden Rechnungsbetrages auf die von Ihnen nach § 160 SGB IX gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe anzurechnen. Ist die Leistung für den unternehmerischen Bereich des Rechnungsempfängers erbracht worden, muss die Rechnung zehn Jahre aufbewahrt werden. In anderen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14 Abs. 1 UStG). Die Verletzung der Aufbewahrungsfrist kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 26a UStG). Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftstätigkeiten unseres Unternehmens. Einkaufsbedingungen von Auftraggebern oder Lieferanten, die mit unseren Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie seitens des Auftraggebers oder Lieferanten der Bestellung zugrunde gelegt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Verträge

Mit der Rostocker DRK Werkstätten gGmbH abgeschlossene Verträge, sowie deren Änderung oder Ergänzung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Preise

Unsere Preisangebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung. Die bestätigten Preise sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferfrist verbindlich. Sind Lieferfristen von über 4 Monaten vereinbart, so werden die am Liefertag gültigen Preise und Nebenkosten in Rechnung gestellt. Preisänderungen werden von uns unverzüglich schriftlich angezeigt. Verpackungskosten können gesondert berechnet werden. Unsere Leistungen unterliegen der ermäßigten Umsatzsteuer von derzeit 7 %. Sollte sich in der gesetzlichen Auffassung die Umsatzsteuer auf 19 % ändern, behalten wir uns vor, die Rechnungen zu korrigieren.

4. Lieferbedingungen

In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original/Muster auftreten und nicht beanstandet werden. Gegenüber der Auftragsmenge ist bei der Herstellung oder Lieferung von Massenartikeln eine geringfügige Über- oder Unterschreitung der Auftragsmenge zulässig, soweit dies aus produktions- oder versandtechnischen Gründen sinnvoll ist. Für die Fakturierung sind die in unseren Lieferscheinen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend. Beanstandungen des Liefergewichts oder der Liefermenge sind spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.

5. Lieferung, Transport, Gefahrenübergang

Transporte zu und von unseren Werkstattbereichen sowie der Versand aller Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Ausgenommen sind Transporte mit unseren eigenen Beförderungsmitteln. Dies gilt auch für gelieferte Rohstoffe und Waren des Auftraggebers. Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind. Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung, Teillieferungen sind zulässig. Der Gefahrenübergang erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist auf den Auftraggeber. Lagerhaltungskosten können gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen. Erst nach deren ergebnislosem Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten. Für Lieferverzögerungen und die Nichterfüllung des Vertrages haften wir nur, wenn die Ursache hierfür von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wird die Lieferung nicht gemäß der vereinbarten Frist bzw. einer angemessenen Nachfrist abgerufen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6. Bedingungen für Lieferanten

Bei Lieferung an die Rostocker DRK Werkstätten gGmbH müssen die Liefergegenstände den gültigen deutschen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere dem Maschinenschutzgesetz, den VDE-Vorschriften und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen. Erforderliche Schutzvorschriften sind kostenfrei mitzuliefern. Liegen im Einzelfall keine Vorschriften vor, müssen die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet worden sein. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Bestandteil der Bestellung der Rostocker DRK Werkstätten gGmbH ist der Nachweis der Arbeitssicherheit im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes. Die Einhaltung der Vorschriften für Arbeitssicherheit muss durch ein Prüfzeugnis (GS-Bescheinigung) der entsprechenden Prüfstelle nachgewiesen werden. Der Lieferant versichert, dass alle mitgelieferten technischen Anleitungen vollständig und sachlich richtig sind und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Verpackung des Liefergegenstandes ist handelsüblich auszulegen. Schäden aufgrund eines Verpackungsmangels gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten. Bei Mängeln des Liefergegenstandes kann die Rostocker DRK Werkstätten gGmbH die vollständige Beseitigung der Mängel auf Kosten des Lieferanten (Nachbesserung) oder eine Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

7. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt oder Störungen im Betriebsablauf, die von uns nicht zu verantworten oder bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, können wir die Lieferfrist verlängern. Wird die Lieferung unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dem Auftraggeber stehen in diesem Fall keine Ansprüche auf Schadenersatz zu.

8. Gewährleistung

Der Auftraggeber hat die Waren unverzüglich zu überprüfen und etwaige Mängel spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung des Fehlers schriftlich zu rügen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf an den bemängelten Waren nichts geändert werden. Andernfalls führt das zum Verlust des Gewährleistungsanspruches. Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware Ersatz leisten oder den Wert der zurückgesandten Ware erstatten. Bei berechtigten Mängeln werden dem Auftraggeber die frachtgünstigsten Kosten für die Rücksendung erstattet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung nach Maßgabe mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die geltend gemachten Schäden durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf nachweisliche Herstellungsfehler. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung oder Lagerung entstehen.

9. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Zahlt der Auftraggeber nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstage an, Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Nichteinhaltung des Zahlungsziels oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers herabsetzen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. In diesem Falle sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Stellung banküblicher Sicherheiten weiterzuliefern, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

10. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns an den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, setzt sich unser Eigentumsvorbehalt auch gegenüber dem Erwerber fort (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

11. Auftragserteilung

Erfolgen Bestellungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Auftraggeber ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen, sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Ware dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Der Auftraggeber kann uns gegenüber, in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte Werkzeuge, Ansprüche aus Urheberrechten oder gewerblichen Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen und sie sich ausdrücklich vorbehalten hat.

12. Teilunwirksamkeit, Nebenabreden

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine wirtschaftlich möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu ersetzen. Soweit die Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen, sowie Änderungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt worden sind. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis muss schriftlich niedergelegt werden.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Rostock als vereinbart.